GUT ZU WISSEN
Neuer Bußgeldkatalog ab dem 28.04.2020
Am 14. Februar einigte sich der Bundesrat auf eine Straßenverkehrsordnungs-Novelle, die einem grundsätzlichen Tempolimit auf deutschen Autobahnen eine gründliche Absage erteilte. Allerdings sieht ein neuer Bußgeldkatalog schärfere Sanktionen für Geschwindigkeitsverstöße vor. Neben erhöhten Bußgeldern gibt es früher Fahrverbote. Die Novellierung ist ab dem 28. April 2020 rechtskräftig.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
- Die Bußgelder für Überschreitungen bis 20 km/h innerorts verdoppeln sich.
- Ab 16 km/ Überschreitung innerorts gibt es einen Punkt in Flensburg.
- Ab 21 km/h Überschreitung innerorts sind ein Punkt und ein Monat Fahrverbot fällig.
- Die Bußgelder für Überschreitungen bis 20 km/h außerorts verdoppeln sich.
- Ab 16 km/ Überschreitung außerorts gibt es einen Punkt in Flensburg.
- Ab 26 km/h Überschreitung außerorts sind ein Punkt und ein Monat Fahrverbot fällig
- Die Wiederholungstäter-Regelung entfällt
- Unnötige Lärm- und Abgasbelästigung schlägt mit 80 statt wie bisher mit 10 Euro zu Buche.
- Parken auf Fuß- und Radwegen oder in zweiter Reihe kostet bist zu 100 Euro.
- Das Befahren der Rettungsgasse im Stau kostet bis zu 320 Euro plus zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot.
Neue Änderungen werden uns zu Beginn des neuen Jahres begegnen. Ab Januar 2020 gilt:
125er für Autofahrer & Euro 5 für Motorräder
Zuletzt wurde darüber diskutiert, ob Autofahrer in Zukuft Zweiräder mit 125 cm³ fahren dürfen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt werden. Nun hat der Bundesrat der neuen Regelung zugestimmt. Autofahrer müssen ihren Führerschein bereits seit fünf Jahren besitzen und mindestens 25 Jahre alt sein. Zudem müssen neun Fahrschuleinheiten (jeweils 90 Minuten) absolviert werden. Prüfungen sind nicht notwendig. Eine weitere Änderung betrifft den Zweirad-Nachwuchs: Der Bundestag hat nach dem Bundeskabinett und dem Bundesrat beschlossen, dass der Moped-Führerschein in Zukunft ab 15 erworben werden darf. Bisher liegt das Einstiegsalter bei 16 Jahren.
Für 2020 steht zudem die neue Euro 5-Norm in den Startlöchern – zunächst für Typenzulassungen, also neue Modelle. Ab 2021 gilt die neue Norm dann für alle Motorräder, die neu zugelassen werden.
Neues Verkehrsschild soll Zweiradfahrer schützen
Das bisherige Überholverbot – ein rotes und ein schwarzes Auto nebeneinander im roten Kreis – schließt Einspurfahrzeuge nicht ein. Konkret: Bei Einhaltung des Sicherheitsabstands dürfen Autos Motorräder trotz des Verbots überholen. Das soll ein neues Schild (unten) nun korrigieren: Es verbietet laut Verordnung des Bundesverkehrsministeriums mehrspurigen Fahrzeugen, einspurige zu überholen.
Aufgestellt werden soll es an „besonders gefahrenträchtigen Fahrbahnabschnitten“ wie Engstellen, Gefällen und Steigungen. Zwar soll das Verbot hauptsächlich Radfahrer schützen, schließt Motorräder aber ausdrücklich mit ein. Bei Verstoß drohen 150 Euro Bußgeld.
Mehr Schutz für Radfahrer
Die meisten weiteren Gesetzesänderungen sollen vor allem Fahrradfahrern zugute kommen. So muss zum Schutz von Radfahrern in Zukunft ein Mindestabstand beim Überholen innerorts von 1,5 Metern eingehalten werden. Außerorts beträgt der zukünftig vorgeschriebene Mindestabstand zwei Meter. Wenn es einen Radweg gibt, gilt in Zukunft ein Parkverbot von bis zu acht Metern vor Kreuzungen und Einmündungen. Außerdem gilt künftig in Fahrradzonen ein Tempo-Limit von 30 km/h. Der Radverkehr darf in diesen Zonen nicht gefährdet oder behindert werden. Weitere Strafen gibt es zudem, wenn Radfahrer durch unzulässiges Halten in zweiter Reihe gefährdet oder durch das Parken auf dem Radweg behindert werden. Auch ein Unfall eines Radfahrers, der aufgrund des Haltens auf dem Schutzstreifen initiiert wurde, wird in Zukunft bestraft.
Wer unerlaubt eine Rettungsgasse benutzt, muss sich zukünftig auf eine noch empfindlichere Strafe einstellen. Auch das Nichtbilden selbiger wird härter bestraft. 100 bis 300 Euro, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte stehen nun im Strafenkatalog. Ein Fahrverbot war vor der Gesetzesänderungen nicht möglich gewesen.
Ältere Änderungen:
Seit Donnerstag dem 19.10.2017 gilt ein neuer, teils viel strengerer Bußgeldkatalog. Einige folgenschwere Unarten werden mit deutlich schärferen Sanktionen geahndet. Das gilt für die verbreitete Unsitte der Handy-Nutzung am Steuer, die Blockade von Rettungsgassen und das Gaffen bei Notfällen.
Auch ein ganz neuer Bußgeldtatbestand wurde eingeführt: Das Fahren mit verhülltem Gesicht, sprich unter Vollverschleierung oder mit Niqab.
Neue Bußgeldkatalog reagiert auf oft beobachtetes folgenschweres Fehlverhalten
Der neue Bußgeldkatalog soll künftig durch verschärfte Sanktionen Gefährdungen des Straßenverkehrs vorbeugen, die in den letzten Jahren durch besonders häufig beobachtetes Fehlverhalten einzelner Verkehrsteilnehmer entstanden sind, und nicht selten zu schweren Schadensfolgen für betroffene Verkehrsteilnehmer geführt haben. Im Fokus des Gesetzgebers stehen hierbei vor allem die mit der Nutzung elektronischer Geräte am Steuer verbundene gefährliche Ablenkung von Fahrzeugführern vom Verkehrsgeschehen, aber auch die unnötige Gefährdung von Helfern und Verletzten durch sogenannte Gaffer, die die für eine schnelle Hilfeleistung unabdingbare Rettungsgasse nicht bilden oder sogar blockieren.
Bußgeldkatalog bringt 10-faches Bußgeld für Gaffer
Fahrzeugführer, wie es bei stockenden Verkehr unterlassen, die nach § 11 StVO zur Ermöglichung der Durchfahrt von Polizei- und sonstigen Hilfsfahrzeugen erforderliche Rettungsgasse zu bilden, zahlten hierfür bisher ein Bußgeld von 20 Euro.
- Künftig zahlen sie das Zehnfache – auch ohne eine konkret entstandene Behinderung – ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro und erhalten einen Punkt in Flensburg;
- mit Behinderung beträgt das Bußgeld 240 Euro, zwei Punkte in Flensburg, ein Monat Fahrverbot
- bei einer hieraus entstandenen Gefährdung (z. B. der Sanitäter oder des Verletzten) steigt das Bußgeld auf 280 Euro zuzüglich zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot;
- bei zusätzlicher Sachbeschädigung 320 Euro Bußgeld, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot.
Hinweis: Das absichtliche Blockieren einer Rettungsgasse und das absichtliche Blockieren eines Fahrzeugs mit Blaulicht und Martinshorn sowie die Behinderung von Personen die bei Unglücksfällen Hilfe leisten wollen, ist gemäß § 323c StGB gesondert unter Strafe gestellt und wird durch die Änderung der Bußgelder nicht berührt
Behinderung von Einsatzfahrzeugen
Wer es unterlässt, einem Einsatzfahrzeug mit blauem Blinklicht und Martinshorn sofort freie Bahn zu schaffen, wird mit 240 Euro Bußgeld, zwei Punkten und einem einmonatigen Fahrverbot belegt;
- bei hieraus entstandener Gefährdung beträgt das Bußgeld 280 Euro, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot;
- bei zusätzlicher Sachbeschädigung 320 Euro Bußgeld, zwei Punkte sowie ein Monat Fahrverbot;
- Auch das Parken in einer Feuerwehranfahrtszone ist sanktioniert. 30 Euro kostet der einfache Verstoß, im Falle einer Blockierung von Ordnungskräften beträgt die Buße 65 Euro plus ein Punkt in Flensburg. Falschparker dürfen sofort abgeschleppt werden.
Neben Handys sind auch Tablets & Co am Steuer verboten
Das Verbot der Nutzung des Handys am Steuer wurde in der Neufassung des § 23 StVO umfassender geregelt. Während die Vorschrift bisher nur Mobiltelefone und Autotelefone erfasste, werden jetzt ausdrücklich
- die Nutzung eines Tablets,
- eines E-Book-Readers,
- das Surfen im Netz sowie
- das Eintippen von elektronischen Nachrichten erfasst.
Die Neuregelung ist technikoffen formuliert und soll auch künftige technische Entwicklungen auf dem Markt erfassen mit dem Ziel, eine Abwendung vom Verkehrsgeschehen durch den Fahrer zu vermeiden. Ausgenommen von dem Bußgeldtatbestand sind ausdrücklich die Nutzung der Sprachsteuerung, die Nutzung der Vorlesefunktion oder sogenannter Head-Up-Displays.
Handy-Nutzer werden nach neuem Recht härter bestraft
Wer künftig als Kraftfahrer das Handy oder ähnliche elektronische Geräte am Steuer nutzt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro statt bisher 60 Euro sowie einem Punkt in Flensburg rechnen.
- Entsteht hieraus eine Gefährdung beträgt das Bußgeld 150 Euro, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot;
- führt das Ganze zu einer Sachbeschädigung, so beträgt das Bußgeld 200 Euro, zwei Punkte Flensburg, ein Monat Fahrverbot.
- Auch Fahrradfahrer sind betroffen. Wer das Handy auf dem Fahrrad nutzt, zahlt 55 Euro Bußgeld statt bisher 25 Euro.
Hinweis: Verfügt ein Fahrzeug über eine sogenannte Start-Stopp-Automatik, kann sich der Fahrer künftig bei der Handynutzung nicht herausreden, wenn die Automatik gerade auf Stopp und den Motor abgeschaltet hat. Die Nutzung eines Handys am Steuer ist nur zulässig, wenn der Motor vom Fahrer vollständig ausgeschaltet wurde.
Burka-Verbot am Steuer
Verboten ist in Zukunft die Verhüllung des Gesichts während der Fahrt. Das Verbot betrifft nicht nur Burka und Niqab, sondern auch jegliche sonstige Gesichtsverhüllung, zum Beispiel auch Masken an Karneval.
Erlaubt sind aber weiterhin der das Gesichtsfeld nicht beeinträchtigende Chador und der Hijab. Das Verbot dient nach der Begründung des Verordnungsgebers nicht in erster Linie der Sicherheit des Straßenverkehrs, sondern der Erkennbarkeit des Fahrers bei Verkehrskontrollen, beispielsweise durch elektronische Blitzgeräte.
Hinweis: Nicht verboten sind Kopfbedeckungen, die das Gesicht weitgehend freilassen, darunter das Kopftuch, eine Gesichtsbemalung, Gesichtsschmuck, Gesichtstätowierung, Schminke sowie sichtunterstützende Brillen oder Helme zum Schutz für Kraftradfahrer.
Hintergrund:
Die letzte größere Bußgeldreform erfolgte durch das „Vierte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze“ mit dem 2014 die Flensburger Verkehrssünderdatei nach mehr als 50 Jahren grundlegend umgebaut wurde.